
Von der Handwerkskammer
Rhein-Main öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für das
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
Bereich: Kraftfahrzeugmechanik
Es ist ein Sachverständiger, der durch eine öffentlich-rechliche Institution wie zum Beispiel die Handwerkskammer (HWK), Industrie- und Handelskammer (IHK), eine Landwirtschaftskammer oder Architekten- oder Ingenieurskammer öffentlich bestellt und vereidigt wurde. Hierbei musste der Bewerber bei der bestellenden Institution ein offizielles Bestellungsverfahren sowie einen anspruchsvollen Nachweis über seine besondere Sachkunde durchlaufen, mit dem die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie die überdurchschnittliche fachliche Qualifikation nachgewiesen werden mussten. Dies bedeutet, dass eine besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gegeben ist.
Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige Ausnahmen wie z.B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure oder das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG für die Tätigkeit bei Gericht keine Gebührenordnung. Aus diesem Grund sollte vor Auftragserteilung bei einer außergerichtlichen Beauftragung das Honorar ausgehandelt werden. Der Stundensatz hängt in der Regel vom Sachgebiet und Schwierigkeitsgrad des Gutachtens ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden gesondert aufgeführt.
Bei der Beauftragung durch Gerichte beträgt der Stundensatz zwischen 50,00 € und 95,00 €. Der genaue Stundensatz richtet sich nach dem Sachgebiet gemäß Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Gemäß der Anlage 1 des JVEG fällt das Sachgebiet Kraftfahrzeugschäden und Bewertung in die Honorargruppe 6. Die Honorargruppe 6 wird mit einem Betrag von 75,00 € (je Stunde zzgl. der gesetzlichen MwSt.) vergütet.
Auch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist nicht immer fehlerfrei. Für Fehler in seinem Gutachten muss er einstehen. Bei einem privaten Auftrag muss er Fehler in seinem Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Sofern er einen Mangel im Gutachten schuldhaft verursacht hat, haftet er auch für Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Unter dem Begriff "schuldhaft" ist zu verstehen, dass der Sachverständige nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Die Haftung ist von dem Inhalt eines Gutachtenauftrages bzw. der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber abhängig. Der Sachverständige hat in der Regel für solche Fälle eine Haftpflichtversicherung vorzuhalten.
Bei einem Gerichtsauftrag gelten andere Haftungsregeln, die in § 839a BGB gesetzlich geregelt sind. Der Sachverständige muss hierbei Schadenersatz leisten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein fehlerhaftes Gutachten erstattet hat, auf dem eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beruht.