Auch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist nicht immer fehlerfrei. Für Fehler in seinem Gutachten muss er einstehen. Bei einem privaten Auftrag muss er Fehler in seinem Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Sofern er einen Mangel im Gutachten schuldhaft verursacht hat, haftet er auch für Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Unter dem Begriff "schuldhaft" ist zu verstehen, dass der Sachverständige nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Die Haftung ist von dem Inhalt eines Gutachtenauftrages bzw. der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber abhängig. Der Sachverständige hat in der Regel für solche Fälle eine Haftpflichtversicherung vorzuhalten.
Bei einem Gerichtsauftrag gelten andere Haftungsregeln, die in § 839a BGB gesetzlich geregelt sind. Der Sachverständige muss hierbei Schadenersatz leisten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein fehlerhaftes Gutachten erstattet hat, auf dem eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beruht.