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Michael Ernst

Gerichtsgutachten

Michael Ernst

Gerichtsgutachten

Fachliche Beurteilung von technischen Sachverhalten bei Gericht

Für die fachliche Beurteilung von technischen Sachverhalten werden bei Gericht oft öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eingeschaltet. Der Sachverständige wird direkt vom Gericht, ggfs. auch auf Vorschlag der Parteien beauftragt. Gemäß dem Grundsatz der Parteienherrschaft wird im Zivilverfahren durch die Parteien bestimmt, was gemäß dem Klageantrag sowie dem Sachvortrag zum Streitgegenstand bestritten wird. Nur damit darf sich das Gericht befassen. Die Parteien entscheiden nicht nur über den Streitgegenstand, sondern sind auch jederzeit in der Lage, das Verfahren, z.B. durch Klagerücknahme, Vergleichsbereitschaft oder Anerkennung, zu beenden. Im Zivilprozess ist der Kläger gemäß des so genannten Beibringungsgrundsatzes beweispflichtig. Laut Zivilprozessordung stehen nur bestimmte Beweismittel zur Verfügung. Dazu gehören der "Augenschein (Ortsbesichtigung)", die Vorlage von "Urkunden", die Vernehmung von Zeugen sowie der Beweis durch Sachverständige. Sofern ein Sachverständigengutachten zur Klärung einer Sachlage erforderlich ist, wird durch das Gericht ein entsprechend – also gemäß dem Fachgebiet – bestellter Sachverständiger schriftlich beauftragt.

Beweisbeschluss

In dem Anschreiben sowie in der Gerichtsakte wird ein Beweisbeschluss wiedergegeben. Der Beweisbeschluss ist die Fragestellung, die der Sachverständige beantworten soll. Der Sachverständige darf in seinem Gutachten nur auf die vom Gericht gestellten Fragen gemäß des Beweisbeschlusses eingehen. Nach Eingang eines schriftlichen Auftrages sowie der beigefügten Gerichtsakte ist der Sachverständige umgehend gehalten zu prüfen, inwieweit die fachlichen Fragen gemäß dem Beweisbeschluss in sein Aufgabengebiet (Bestellungsgebiet) fallen. Liegt das Aufgabengebiet nicht in seinem Fachbereich, so muss er das Gericht davon informieren und die Gerichtsakte umgehend zurücksenden. Sofern die Fragen gemäß Beweisbeschluss in sein Fachgebiet fallen, so ist ebenfalls das Gericht hierüber zu informieren. Weiterhin ist zu prüfen ob der vorliegende Kostenvorschuss für die Erstellung des entsprechenden Gutachtens ausreichend ist. Ebenfalls ist mitzuteilen, bis wann die Erstellung des Gutachtens voraussichtlich erfolgt sein wird.
Gerichtsgutachten - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Michael Ernst

Ortstermin

Sofern ein Ortstermin (Augenscheinnahme des entsprechenden Streitgegenstandes) zur Beantwortung der Fragen gemäß Beweisbeschluss erforderlich ist, lädt der Sachverständige – sofern vom Gericht befugt oder aber das Gericht selbst – beide Parteien nebst den Rechtsanwälten beider Parteien. Es müssen immer beide Parteien geladen werden. Die Parteien dürfen zum Ortstermin weitere Personen (evtl. eigenbeauftragte Sachverständige) mitbringen. Bei dem Ortstermin können dann beide Parteien im Verlauf der Besichtigung bzw. der Augenscheinnahme des Streitgegenstandes Hinweise geben. Der Sachverständige sollte sich nicht schon beim Ortstermin zu Erkenntnissen oder Feststellungen äußern. Dies könnte schon vorab zu einem einseitigen Misstrauen und zu einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einer Partei führen.
Gerichtsgutachten - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Michael Ernst

Keine einseitigen Kontakte mit den Parteien

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige darf keine einseitigen Kontakte zu den Parteien aufnehmen. Dies kann zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit führen. Bei einem einseitigen Kontakt, also ohne Anwesenheit der anderen Partei, könnte durch ein Gespräch zur Sache schon der Verdacht einer Beeinflussung des Sachverständigen bestehen. Aus diesem Grund sollte auch keine Partei versuchen, mit dem Sachverständigen einzeln in Kontakt zu treten. Alle Kontakte sollten über das Gericht laufen.
Gerichtsgutachten - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Michael Ernst

Erstellung des schriftlichen Gutachtens

Nachdem der Ortstermin durchgeführt wurde, beginnen die eigentliche Ausarbeitung und schriftliche Formulierung des Gutachtens.

Der Gutachtenaufbau ist in der Regel wie folgt aufgegliedert:

  • Beweisbeschluss (Fragestellung)
  • Ortstermin (Protokollierung des Ortstermins)
  • Erkenntnisquellen
  • Ist-Zustand (Beschreibung der Feststellungen)
  • Soll-Zustand (Beschreibung des Sollzustandes)
  • Beantwortung der im Beweisbeschluss gestellten Fragen

Das Gutachten muss so formuliert werden, dass eine Nachvollziehbarkeit auch für einen Laien jederzeit gegeben ist.

Das schriftlich erstellte Gutachten wird meist in einer fünffachen Ausfertigung an das Gericht gesandt. In der Regel wird das Gutachten durch den Sachverständigen vor Gericht nochmals mündlich erläutert. Die Parteien haben die Möglichkeit, im Hinblick auf das erstellte Gutachten fachliche Fragen einzubringen, die der Sachverständige entweder vorab in schriftlicher Form oder aber unmittelbar beim Gerichtstermin mündlich beantwortet.

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Michael Ernst öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

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